Unsere Satzung vom 21.01.2012, eingetragen beim Amtsgericht Ludwigsburg am 14.06.2012:
Satzung des Obst- und Gartenbauverein Neckarrems e. V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Neckarrems e. V.,
nachstehend als Kurzbezeichnung „der Verein“ bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Remseck am Neckar – Neckarrems und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die nicht den Vereinszielen entsprechen, durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
Nachhaltiger Erhalt einer lebenswerten Umwelt
Förderung und Erhalt der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft.
Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.
Nachhaltige Förderung des Obstbaus unter besonderer Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung einschl. des Streuobstbaus. Der Verein vertritt jedoch nicht den Erwerbsobstbau.
Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
Weitergabe dieser Ziele an nachfolgende Generationen einschl. der Naturerziehung der Jugend
Diese Ziele sollen erreicht werden durch
eine konsequente Unterrichtung der Mitglieder und sonstiger Interessenten auf den genannten Gebieten und
die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.;
die Kontaktpflege mit kommunalen und anderen öffentlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
Angebote an Jugendliche der örtlichen Kindertageseinrichtungen, der Schulen und vergleichbarer Organisationen;
Einrichtung einer Jugendgruppe;
durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen;
Durchführung von Unterweisungen u. a., Lehrgängen, Lehrfahrten, Fachveranstaltungen, Seminare etc.;
durch Empfehlung und Hinweise auf Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Kreis bzw. Bezirksobst- und -gartenbauvereins sowie des Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg;
durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.
§ 2a
Vergütungen der Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Durch Beschlussfassung durch den Vereinsrat kann Funktionsträgern eine stets widerrufliche regelmäßige Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden, sofern die Finanzlage des Vereins dies zulässt. Die Höhe dieser Entschädigung und deren Zahlungsdauer hat sich am zeitlichen und sächlichen Aufwand zu orientieren, sie ist vom Vereinsrat festzulegen.
Über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Höhe hat der Vereinsrat ebenso zu entscheiden wie über vertragliche Festlegungen dazu.
Über die vorstehend genannten Entschädigungen ist in der Mitgliederversamm- lung zu berichten. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund von Miet- und Pachtverhältnissen mit Funktionsträgern oder sonstigen Vereinsmitgliedern einschl. deren Familienangehörigen.
Aufwendungen wie Fahrt- und Reisekosten, Telefongebühren- und Portoersatz u. a. die durch Übernahme von Tätigkeiten und Funktionen für den Verein entstanden sind, werden auf Antrag nach § 670 BGB ersetzt. Die angefallenen Aufwendungen sind durch nachprüfbare Belege nachzuweisen. Der Kostenersatz dafür soll binnen 6 Monaten beantragt werden.
Der Vereinsrat kann im Einzelfall Sonderregelungen über den Aufwandsersatz zulassen.
§ 3
Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverein Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart, angeschlossen.
Die Erwerbsobstbauer werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitglieds wird wie folgt festgelegt:
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vereinsrat entscheidet über die Aufnahme.
Die Ablehnung des Beitritts erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden nach Anhörung des Vereinsrats und ist zu begründen. Dagegen ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds.
b) durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich, auf Schluss eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. September, zu erklären ist,
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist zuvor schriftlich anzukündigen, wobei dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung eingeräumt werden muss. Es ist dabei auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Rückständige Beitragszahlungen über einen Jahresbeitrag hinaus sind vereinsschädigendem Verhalten gleichgestellt. In diesem Fall kann der Ausschluss durch den Vereinsrat verfügt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
c) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins unter Beachtung der dafür gehaltenen Regelungen in Anspruch zu nehmen.
d) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gem. § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
c) Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.
d) die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gem. § 7 der Satzung fristgerecht anzuführen.
e) für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbands und für die Verbandszeitschrift zu werben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vereinsrat
der Vorsitzende
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Amtsblatt von Remseck a. N. unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vereinsrat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des Kassenprüfungsberichts
b)die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands, der Mitglieder des Vereinsrats und weiterer Funktionsträger
d) die Wahl und Bestellung von Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes
g) die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds oder dessen Ausschluss
h) die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
i) die Änderung der Satzung
j) die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
k) die Beschlussfassung über Anträge.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8
Der Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
dem 1. Kassier
dem Schriftführer
mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern
Der Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Vereinsratsmitglieder beträgt drei Jahre.
§ 9
Aufgaben des Vereinsrats
Dem Vereinsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder zu den laufenden Geschäften des Vorsitzenden gehören. Der Vereinsrat kann Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vereinsratsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 10
Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11
Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrats aus bzw. überwacht deren Ausführung
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vereinsrats und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.
§ 12
Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahme und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts, er wird unmittelbar nach dem Kassenbericht vorgetragen. Das nähere regelt eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 13
Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15
Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und –gartenbauverbandes und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und –gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Remseck a. N., 21. Januar 2012/Glock
Anmerkung: Das Registergericht beim Amtsgericht Ludwigsburg hat die vorstehende Satzung am 14. Juni 2012 ins Vereinsregister eingetragen. Die Satzung ist somit in der vorstehenden Fassung in Kraft.
Günther Glock
1. Vorsitzender